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Recht in Russland – Aktuelle Entwicklungen

15.12.2008

Traditionelle Rechtskonferenz des Ost-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft

Am 27. November fand im Haus der Deutschen Wirtschaft die 8. Rechtskonferenz Russland des Ost-Ausschusses statt. In ihrem Rahmen stellten die Rechtsanwaltskanzleien BEITEN BURKHARDT, Clifford Chance, CMS Hasche Sigle, Lovells, Rödl & Partner und SALANS in sechs Foren aktuelle Rechtsentwicklungen und ihre Auswirkungen auf deutsche Unternehmen dar. Ergänzt wurden die Ausführungen durch Praxisberichte von Unternehmensvertretern, die ihren Alltag und ihre Erfahrungen in Russland in den jeweiligen Rechtsbereichen schilderten.

Den Auftakt der Veranstaltung bildete ein Forum zum Thema „Aktuelles Investitionsrecht“. Dr. Christian von Wistinghausen von der Kanzlei BEITEN BURKHARDT betonte, dass bei Investitionen in Russland wieder eine verstärkte Hinwendung zu Joint Ventures festzustellen ist. Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit russischen Partnern biete die Möglichkeit, den dynamisch wachsenden russischen Markt schnell zu erschließen. Bei der Rechtsformgestaltung rät der Experte dazu, auch die Option zu prüfen, das Joint Venture nicht zwingend in Russland, sondern in Deutschland oder einem Drittstaat zu errichten. Dies biete vor dem Hintergrund der bislang in Russland kaum gegebenen gerichtlichen Durchsetzbarkeit von Shareholder Agreements deutliche Vorteile.

Dirk Kühnemund, Generalmanager der JSC AEROMAR, ergänzte mit seinem Erfahrungsbericht über das Gemeinschaftsunternehmen der Cateringgesellschaft von Lufthansa und Aeroflot, die Ausführungen des Rechtsexperten. Abschließend erläuterte Prof. Dr. Rainer Wedde das im Mai dieses Jahres eingeführte Gesetz zur Regelung ausländischer Investitionen in strategischen Branchen.

Zum Thema „Gesellschaftsrecht – Zur Bedeutung von Asset Deals“, stellte Rechtsanwalt Torsten Syrbe von der Kanzlei Clifford Chance nach einer Erläuterung der diesjährigen Änderungen im Gesellschaftsrecht / M&A in Russland die Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Unternehmenskauf durch den Erwerb sämtlicher Wirtschaftsgüter dieses Unternehmens dar. Diese Asset Deals sind hochkomplex, bieten aber deutliche Vorteile, da im Gegensatz zu einem Anteils-erwerb keine Unternehmenshistorie übernommen wird und somit die eigene Compliance schneller durchsetzbar ist. Bei Asset Deals findet keine Gesamtrechtsnachfolge statt, somit werden keine versteckten Verbindlichkeiten durch den Erwerber übernommen. Im Vergleich zur Reorganisationen das Risiko von Steuerprüfungen geringer und das Investitionsbeschränkungsgesetz findet voraussichtlich keine Anwendung.

Pascal Buergin, Head of Law der Bayer Consumer Care AG, unterstrich in seinem Praxisbericht zu erfolgreich durchgeführten Asset Deals die Vorteile dieser Form des Unternehmenskaufs und stellte anschaulich die hohe Komplexität des Erwerbsvorgangs dar, der eine Rechtsberatung sinnvoll erscheinen lässt.

Das Forum zum „Beteiligungserwerb in Russland“ wurde von der Kanzlei CMS Hasche Sigle gestaltet. Rechtsanwältin und Partnerin Irene Engel und Ihre Kollegen Jelena Schigajewa und Ernest Agajan machten deutlich, dass sich durch die Kurseinbrüche an der Moskauer Börse und durch die Neubewertungen von russischen Unternehmen interessante Möglichkeiten für die Übernahme von Aktienpaketen bieten. Die Rechtsexperten stellten die übernahmerechtlichen gesetzlichen Anforderungen vor. Schwerpunkt war hierbei die Regelungen zur Abgabe sogenannter Freiwilliger Angebote und Pflichtangebote im Rahmen des Erwerbs von Aktienanteilen. Tjerk Schlufter, General Counsel Russia/Central Asia der russischen Tochter des Siemens-Konzerns, berichtete von seinen Erfahrungen beim Erwerb einer Sperrminorität und beschrieb das kartellrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Antimonopolbehörde FAS.

Anschließend gab die Kanzlei Rödl & Partner eine „Einführung ins russische Baurecht und die Sonderregelungen für Sotschi 2014“. Thomas Brand, Leiter Rechtsberatung Russland, machte deutlich, dass das momentane Sinken der Baupreise und die fallenden Immobilienbewertungen Chancen für eine Investition bieten. Die gigantischen Bauvorhaben in Vorbereitung der Olympischen Winterspiele 2014 sind aussichtsreiche Projekte für deutsche Unternehmen. Brands Kollege Timofej Titarenko aus der Praxisgruppe Immobilienrecht stellte die föderalen rechtlichen Regelungen der Bauinvestitionstätigkeit dar und machte deutlich, dass in zunehmendem Umfang auch regionale und kommunale Bauregelungen zu beachten sind. Zudem stellten die Anwälte das besonders vereinfachte Vorbereitungs-, Abstimmungs- und Bestätigungsverfahren für Bauvorhaben für die Olympischen Winterspiele 2014 in Sotschi vor.

Das Forum „Public Private Partnerships“ – PPP Projekte aufgrund von Konzessionsverträgen in Russland“ wurde durch SALANS gestaltet. Der russische Staat alleine ist nicht in der Lage, den dringend notwendigen Ausbau seiner Infrastruktur zügig zu vollziehen. Hierbei ergeben sich gute Markteintrittschancen für deutsche Unternehmen. Rechtsanwalt Florian Schneider zeigte den Rechtsrahmen für das Engagement von privaten Investoren bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf. Er machte zudem deutlich, dass der Abschluss von Konzessionsverträgen ein wirksames Instrument ist, um Infrastrukturprojekte zu finanzieren und umzusetzen. Solche Vorhaben werden weiterhin von der Weltbank oder der Osteuropabank EBRD finanziert, was einen deutlichen Vorteil gegenüber anderen Projekten darstellt, die unter der Kreditklemme leiden. Ergänzt wurden diese Darstellungen durch einen Praxisbericht von Natalia Diatlova über den „Western High-Speed Diameter“ in Russland. Dieses Mautstraßenbauprojekt in Russland ist mit einem Investitionsvolumen von 8,9 Milliarden US-Dollar das größte europäische Public Private Partnerhip-Vorhaben.

Den Abschluss der Rechtskonferenz Russland bildete ein Forum zu „Schiedsvereinbarungen und Schiedsordnungen“. Dr. Dieter Strubenhoff und Andreas Gossen von der Kanzlei Lovells stellten dar, dass russische Vertragspartner regelmäßig die Streitbeilegung durch Schiedsgerichte vereinbart wissen wollen. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da internationale Schiedssprüche sowohl in Deutschland als auch in Russland vollstreckbar, hingegen Urteile der staatlichen Gerichte von Deutschland und Russland gegenseitig nicht vollstreckbar sind. Die Rechtsexperten verglichen die verschiedenen Schiedsordnungen, stellten den Konferenzteilnehmern die jeweiligen Vorteile bei Gestaltung des Schiedsverfahrens und der Kostenbelastung vor und entwickelten hieraus Lösungsstrategien.

Matthias Toepfer
Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft

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